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Privat- und Geschäftskonten nicht vermischen!

Existenzgründer sollten bei der Kontoführung klare Verhältnisse schaffen und für geschäftliche und private Angelegenheiten von Anfang an strikt getrennte Konten führen. Andernfalls kann es schnell zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt kommen, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: X R 20/05) zeigt. Die Kläger waren Eheleute, die gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau arbeitete als selbstständige Handelsvertreterin für ein Unternehmen, in dem der Ehemann als Ingenieur angestellt war. Bei einer Außenprüfung fand das Finanzamt heraus, dass die Ehefrau ein Geschäftskonto und der Ehemann ein privates Bankkonto unterhielten. Es wurde festgestellt, dass mehrere Provisionseinnahmen der Ehefrau zunächst auf dem Privatkonto des Ehemannes landeten und von dort aus auf das Geschäftskonto verbucht wurden. Ferner wurden teilweise Unterprovisionszahlungen bar vom Privatkonto beglichen. Dementsprechend wurden die Kläger zur Mithilfe bei der Aufklärung bzw. Begründung der getätigten Zahlungsvorgänge aufgefordert. Eine hinreichende Erklärung für alle Vorgänge konnte jedoch nicht ermittelt werden, sodass das Finanzamt letztendlich eine Schätzung vornahm. Die Kläger hielten diese Schätzung für rechtswidrig und reichten Klage ein. Der Bundesfinanzhof gab den Klägern zunächst Recht und verwies den Fall zurück an die Vorinstanz. Diese hätte nicht genau geprüft, aus welchen Gründen betriebliche Vorgänge im Einzelfall über ein privates Konto abgewickelt wurden. Stelle sich heraus, dass hierfür nachvollziehbare Gründe existierten oder versehentliche Zahlungseingänge vorlagen, könne der Vorwurf entkräftet sein, der Betriebsinhaber vermische die betriebliche und private Sphäre. Ergebe sich demgegenüber aber, dass "absichtlich" Betriebseinnahmen auf dem privaten Konto eingegangen sind, müsse er diese erläutern. Die Richter betonten, dass hierbei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Könne der Betriebsinhaber die Zahlungsvorgänge bei einer Kontovermischung nicht erklären, unterliege er einer erhöhten Mitwirkungspflicht. Diese Pflicht wurde im Streitfall durch die Schätzung des Finanzamtes allerdings umgangen. (Quellennachweis: www.startothek.de Beitrag Nr. 162422)