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Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Rund 70 Euro Monatsbeitrag ab 2012

2010 lagen die monatlichen Beiträge der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige unter 20 Euro. Bis 2012 vervierfachen sich die Beiträge. Wie Selbständige ihr Sonderkündigungsrecht bis Ende März 2011 nutzen, lesen Sie hier.
Der Grund für die erhöhten Beiträge: mehr Gerechtigkeit. Durch die Beschlüsse im Beschäftigungschancen-Gesetz zahlen Selbständige ab 2012 die Beiträge, die auch ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmer zahlt. Die Beiträge steigen, weil bei der Berechnung nicht mehr 25 Prozent, sondern der 100 Prozent der so genannten monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt werden.

Sonderkündigungsrecht bis Ende März 2011
Für das Jahr 2011 gilt eine Übergangsregelung, in der Versicherte nur die Hälfte der neuen regulären Beitragssätze zahlen: Selbständige entrichten 2011 einen Monatsbeitrag von rund 38,33 Euro in den alten Bundesländern und rund 33,60 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Ab 2012 kostet die Versicherung voraussichtlich 76,65 Euro bzw. 67,20 Euro pro Monat.
Existenzgründer zahlen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach ihrer Gründung generell nur den halben Beitrag.
Alle Versicherten können sich angesichts der geänderten Konditionen entscheiden, ob sie sich freiwillig weiterversichern oder aussteigen. Sie genießen ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. März 2011.
Ansonsten gilt: Wer die Versicherung abschließt, kann sie erst nach fünf Jahren wieder kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Ansonsten endet der Versicherungsschutz automatisch, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

Musterschreiben Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich an die zuständige Arbeitsagentur geschickt werden, eine bestimmte Form wird nicht verlangt. Das Gründerportal gruendungszuschuss.de hat in seinem Newsletter folgendes Musterschreiben zur schriftlichen Kündigung vorbereitet:

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Betreff: Kündigung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, Kundennummer: 123456789

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich mein Sonderkündigungsrecht gemäß des Beschäftigungschancengesetzes (§ 434u) in Anspruch, wegen der geänderten Konditionen kündige ich die Mitgliedschaft in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung (rückwirkend) zum 31.12.2010. Bitte überweisen Sie gegebenenfalls zu viel bezahlte Beiträge bis xx.xx.2011 zurück auf mein Konto. Bitte bestätigen Sie den Eingang meiner Kündigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,
Max Mustermann

(Quelle: mittelstanddirekt)
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Selbständige haben mehr Zeit für den Antrag
Ebenfalls geändert wurde die Antragsstellung: Seit dem 1. Januar 2011 muss der Antrag zur Versicherung innerhalb der ersten drei Monate nach der Gründung bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Bisher hatten Gründer nur einen Monat Zeit, um sich zu entscheiden.
Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Selbständige müssen ihre Tätigkeit dazu mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, was sie beispielsweise mit einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen.

Nicht jeder darf sich versichern Neu ist eine Ausschlussregelung: Nach zweimaligem Bezug von Arbeitslosengeld können sich Selbständige nicht noch einmal neu versichern, wenn sie die gleiche selbständige Tätigkeit ausüben. Mit dieser Regelung will der Bund verhindern, dass Selbstständige die Möglichkeit der Arbeitslosenversicherung missbrauchen, indem sie abwechselnd arbeitslos und selbständig sind. Die Ausnahme: Selbständige können zwischenzeitlich mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Zeiten nachweisen. Einige Personengruppen können sich generell nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, zum Beispiel Arbeitnehmer, Beamte, und Soldaten. Selbständige müssen laut dem Bundeswirtschaftsministerium unter anderem eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllen:
  • Vor der Gründung muss ein Selbständiger mindestens eines der letzten zwei Jahre in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III gestanden haben, beispielsweise als Arbeitnehmer.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor der Gründung eine Entgeltersatzleistung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezogen haben, also etwa Arbeitslosengeld. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.


Die Antragsformulare für Selbständige stellen die Arbeitsagenturen auf ihrer Internetseite bereit. Der Link zu den PDF-Downloads unter www.arbeitsagentur.de finden Sie unter diesem Artikel.

Ansprüche und Pflichten von freiwillig Versicherten

Die Arbeitslosenversicherung unterstützt freiwillig Versicherte, die mit ihrer Selbständigkeit scheitern. Neben dem Arbeitslosengeld können bis zu 165 Euro hinzuverdient werden, höhere Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Ehemals Selbständige müssen mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich selbst darum kümmern, schnellstmöglich einen Beschäftigung zu finden. Arbeitslose müssen jede zumutbare Beschäftigung annehmen, die die Arbeitsagentur vermittelt.

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn Selbständige mindestens zwei Jahre lang freiwillig weiterversichert waren. Das fiktive Arbeitsentgelt richtet sich nach der Beschäftigungsart und nach der Qualifikation. Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes hat auch die Steuerklasse oder ob Kinder vorhanden sind.

Unterschieden werden vier Qualifikationsstufen:

  • mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Gruppe 1)
  • mit Fachschulabschluss, mit Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder mit Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Gruppe 2)
  • mit abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Gruppe 3)
  • keine Ausbildung (Gruppe 4).


Entscheidend ist, welche Qualifikation für die selbständige Tätigkeit notwendig ist. Laut der IHK Koblenz ergeben sich folgende fiktive Arbeitslosengeldhöhen pro Monat (Stand 2010 - Angaben ohne Gewähr):

  • Gruppe 1: 1.274,10 Euro
  • Gruppe 2: 1.112,10 Euro
  • Gruppe 3: 929,40 Euro
  • Gruppe 4: 716,70 Euro


Diese Angaben dienen nur der Orientierung. Sie basieren auf selbständiger Tätigkeit der Steuerklasse III, ohne Kind.