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Beitragsverzug führt zum Rauswurf aus freiwilliger Arbeitslosenversicherung

Beitrag Nr. 168375 vom 08.10.2009 Existenzgründer, die sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, sollten ihre Beiträge pünktlich zahlen. Denn wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW - Az.: 19 AL 74/08) in einem aktuellen Urteil entschieden. Eine Selbstständige hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 Euro monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt. Gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung klagte die Gründerin vergebens. Nach Auffassung der Sozialrichter kam die Nachzahlung zu spät, denn das Sozialgesetzbuch III ordnet bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses an. Auf das Risiko, den freiwilligen Versicherungsschutz bei Zahlungsrückständen zu verlieren, sei die Klägerin zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid hingewiesen worden. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz nicht vor. Dass eine solche Mahnung entgegen einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall unterblieben sei, spiele daher keine Rolle. Weitere Informationen zum deutschen Gründerrecht finden Sie in der startothek der KfW-Mittelstandsbank.