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Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH ist rentenversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az.: B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH verpflichtet sein können, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Ein Unter- nehmensberater hatte zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Ein-Personen-GmbH gegründet. Er war sowohl alleiniger Gesellschafter als auch Geschäftsführer dieser GmbH. Als er von der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zahlung von Beiträgen aufgefordert wurde, klagte er gegen diese Entscheidung.

Zu Unrecht, so die Kasseler Richter: Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH sind in der Regel nur für einen Auftraggeber (die Ein-Personen-GmbH) tätig. Daher handele es sich bei ihnen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI um arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Eine Versicherungspflicht in den anderen gesetzlichen Sozialversicherungen wie z. B. die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehe jedoch nicht.Nr. 87060 vom 20.

Quelle: Beitrag-Nr. 87060 vom 20.02.2006 - Startothek/Gründungsrecht online