Navigation :


Seminarleiter Bauer mit erfolgreichen Teilnehmern eines Existenzgründerseminars

Sie wollen jetzt eine Existenzgründungs-Beratung und Sie wollen die Beste ?


Der Gründungszuschuss

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine selbstständige Existenz gründen und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit vermeiden, können für den Zeitraum von sechs Monaten nach der Gründung einen Zuschuss der Arbeitsförderung, den Gründungszuschuss, erhalten. Der steuerfreie Zuschuss dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung während der sechsmonatlichen Startphase, zuzüglich der eventuellen Aufbauförderung von 9 Monaten.


Welche Voraussetzung muss ich erfüllen, um Anspruch auf den Gründungszuschuss zu haben?

Zunächst mal: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss! Es ist eine Kannleistung mit einem vorgegebenen Finanzrahmen, wenn der ausgeschöpft ist, gibt es vermutlich zur Jahresmitte keine Förderung mehr. Die Agentur für Arbeit bewilligt den Gründungszuschuss wenn nachfolgende Voraus- setzungen erfüllt sind.

Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vorher Arbeitslosengeld oder Struktur-Kurzarbeitsgeld bezogen hat oder einen Anspruch auf eine Entgeldersatzleistung hatte. (Mindestens 1 Tag).

Achtung: bei bisheriger nebenberufliche selbstständiger Tätigkeit entstehen Probleme. Hier muss eine besondere Begründung geliefert werden. In diesem Fall sollten Sie umgehend vor Antragstellung mit der Fa. APARD sprechen.

Gefördert werden können auch die zuvor in einer Transfergesellschaft, Arbeitsbeschaffung- oder Struktur- Anpassungsmaßnahme Beschäftigte.

Gutachten:
Eine fachkundige Stelle muss die Tragfähigkeit der Existenz-
gründung positiv bewerten, (z.B. von der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer einem Unternehmensberater oder einem Existenzgründungsberater wie die Fa. APARD)

Dazu muss der Gründer zunächst seine persönliche Eignung sowie sein Vorhaben in Form eines Unternehmens-Konzept / Geschäftsplan ausführlich beschreiben, (Konzept plus betriebswirtschaftliche Zahlen).

Eventuelle Grundförderung:
Der Gründungszuschuss wird in der Höhe des vorangegangenen Arbeitslosengeldes für 6 Monate gewährt.

Zusätzlich werden für diese Zeit pro Monat 300 € pauschal für die Sozialversicherungs-Beiträge ausgezahlt.

Für den sozialen Schutz muss ein mit Gründungszuschuss Geförderter allerdings wie alle anderen Selbstständigen auch eigenverantwortlich sorgen.



Danach eventuell auf Antrag die Aufbauförderung:
Sie können die Förderung um neun Monate verlängern. In dieser Zeit erhalten Sie nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 €, insgesamt also 2.700 €.

Die Bewilligung des Gründungszuschusses und der Aufbauförderung hat keinen Rechtsanspruch, sie liegt im Ermessen des Sachbearbeiters der Arbeitsagentur.


Die gesamte Förderung erhalten Sie steuerfrei.

Der Gründungszuschuss dient nicht zur Finanzierung der neuen Firma, sondern dient ausschließlich zur Absicherung der Lebenshaltungskosten.

ACHTUNG!
Die Laufzeit der neuen Förderung reduziert bzw. zehrt Ihren Arbeitslosenentgeld – Zeitanspruch auf.

Um den Gründungszuschuss zu erhalten muss mindestens noch 5 Monate Arbeitslosengeld Anspruch vorhanden sein.

In 10 Schritten zum Gründungszuschuss:
Vom ersten Antrag bis zur ersten Überweisung dauert es im günstigsten Fall drei, im Durchschnitt wahrscheinlich eher vier Monate. Damit Sie das Procedere auf kürzestem Weg durchlaufen, hier der kritische Pfad zum Bewilligungs- entscheid:

1.   Arbeitslosengeld beantragen
2.   Gründungszuschuss Antrag stellen (Formular bei der
      Arbeitsagentur holen) - die Arbeitsagentur trägt hier das
      „Antragsdatum“ ein.
3.   Existenzgründungsseminar / Coaching
4.   Unternehmenskonzept erarbeiten.
5.   Eventuell bei Bedarf Fachseminare
6.   Prüfung durch fachkundige Stelle ( Fa. APARD )
7.   Start-Zeitpunkt festlegen und Selbstständigkeit zum Startzeitpunkt
      anmelden
8.   Änderungswünsche in Unternehmenskonzept einarbeiten
9.   Den ausgefüllten Gründungszuschuss Antrag mit allen Unterlagen
      bei der Arbeitsagentur einreichen.
10. Die Agentur für Arbeit bewilligt den Antrag


1. Der erste Schritt zum Gründungszuschuss ist die Beantragung von Arbeitslosengeld.
Denn der Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld regelt, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche haben. Wenn Sie sich direkt aus einer Anstellung heraus selbstständig machen, beachten Sie die entsprechenden Regelungen bei der Agentur für Arbeit. (Gefahr einer Sperre bis zu 12 Wochen)

2. Wenn Sie bei der Agentur für Arbeit konkretes Interesse an dem Gründungszuschuss äußern, erhalten Sie einen Ausdruck der Antragsformulare. In den Formularen sind Ihre persönlichen Angaben und das aktuelle Datum als „Tag der Antragstellung“ eingedruckt.

3. Die Agentur für Arbeit arbeitet in der Regel mit einem Existenzgründungsbüro wie die Fa. APARD oder einer ähnlichen Einrichtung zusammen, die Existenzgründer- und vertiefende Fachseminare, sowie andere Beratungsdienstleistungen anbietet.Gehen Sie am besten direkt und persönlich zu der Fa. APARD oder der von der Agentur für Arbeit empfohlenen Stelle und informieren Sie sich über das nächste Existenzgründerseminar / Coaching sowie verfügbare Unterlagen zur Vorbereitung.In dem APARD Existenzgründerseminar erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Wissensbereiche für Existenzgründer, über die Anforderungen an das Unternehmenskonzept, das
Sie erstellen müssen und das Antragsverfahren. Das Seminar ist oft eine erstklassige Gelegenheit, Fragen zu Antragsverfahren und spezifischen Kriterien zu stellen, auch die Antworten auf Fragen der anderen Existenzgründer sind oft sehr hilfreich.  Also: Unbedingt hingehen!

Die Fa. APARD Existenzgründer-Forum ist zugleich die fachkundige Stelle, die mit ihrer Stellungnahme zu Ihrem Unternehmenskonzept maßgeblich über den Antrag auf den Gründungszuschuss entscheidet.

Zwar werden als fachkundige Stelle auch anerkannt: Industrie- und Handelskammer, Innungen und andere berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute sowie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.

Allerdings ist die Fa. APARD der Agentur für Arbeit oft eng verbunden und ihre positive Stellungnahme dürfte in aller Regel zu einer schnellen Genehmigung des Antrags führen.

4. Die Hauptarbeit ist die Erstellung des Unternehmenskonzepts, der sogenannte Geschäftsplan. Wenn der Inhalt der selbstständigen Betätigung bereits sehr konkret ist und sich im Verlauf des Zusammenschreibens als tragfähig bestätigt, dürfte die Erstellung mit 3-4 Wochen Arbeitsaufwand verbunden sein. Ansonsten kann die Erstellung des Unternehmenskonzepts mit allen Recherchen, Vorüberlegungen und Überarbeitungen durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bei der Erstellung des Geschäftsplanes hilft Ihnen die Fa. APARD.

5. Parallel können Sie die von der Fa. APARD angebotenen Fachseminare zu weiteren Themen besuchen, die Sie unbedingt für Ihre Existenzgründung benötigen. Kompakt erhalten Sie alle Informationen in unserem 3 wöchigen Intensiv Existenzgründer-Seminar oder dem persönlichen Einzel-Coaching mit den Bereichen:

PERSON-AKQUISE-STRATEGIE-GELD

die Sie für Ihre Erstellung ihres Geschäftsplanes benötigen. In diesem Intensiv
Existenzgründer-Seminar oder Einzel-Coaching wird zusätzlich zu den vorgenannten Themenbereichen auch der Geschäftsplan erarbeitet und die Prüfung durch die fachkundige Stelle (Fa. APARD) vorgenommen.

6. Wenn das Unternehmenskonzept fertig ist, kann die Prüfung durch die fachkundige Stelle erfolgen. Bei der Fa. APARD sind 1-3 Wochen Wartezeit, evtl. auch länger einzukalkulieren, bis zum nächsten freien Termin mit einem Berater.

7. Vor dem ersten Gespräch mit dem Existenzgründungs-Berater müssen Sie den Start-Zeitpunkt ihrer Selbstständigkeit festlegen (richtiges Timing). Diesen Zeitpunkt geben Sie auch bei der Anmeldung Ihres Gewerbes (bzw. freiberuflichen Tätigkeit) und im eigentlichen Antrag auf Überbrückungsgeld für die Agentur für Arbeit an.

Achtung:
Das Datum der Vollerwerbs-Existenzgründung darf keinesfalls vor dem Antragsdatum für den Gründungszuschuss liegen.

8.
Der zuständige Berater wird sich für das Gespräch, wenn das Unternehmenskonzept grundsätzlich in Ordnung ist, typischerweise 90 Minuten Zeit nehmen und eine Reihe Änderungswünsche formulieren, die bis zum Folgetermin (weitere 2 – 4 Wochen später) eingearbeitet werden müssen. Wenn alles in Ordnung ist, erhalten Sie dann beim zweiten Termin unmittelbar Ihre positive Stellungnahme.

Die Prüfung des Geschäftsplanes kann auch innerhalb eines 3 wöchigen APARD Intensiv- Existenzgründerseminares erfolgen.

9.
Der eigentliche Antrag auf den Gründungszuschuss wird zusammen mit der Stellungnahme der fachkundigen Stelle, dem Unternehmenskonzept, der Gewerbeanmeldung (bzw. Anmeldung freiberuflicher Tätigkeit) bei der Agentur für Arbeit abgegeben (vollständige Liste der einzureichenden Formulare und Dokumente vgl. Formulare).

Die Arbeitsagentur prüft Sie in einem Gespräch über Ihre Ernsthaftigkeit und Erfolgsaussicht der Gründungsidee.

10. Die Agentur für Arbeit entscheidet i.d.R. innerhalb einiger Tage oder Wochen und informiert Sie per Bewilligungsentscheid. Der Gründungszuschuss wird in der Regel monatlich, beginnend am 1. Kalendertag des Folgemonats ausgezahlt.

Der Gründungszuschuss setzt sich zusammen:

Das monatliche Arbeitslosenentgeld zuzüglich 300 € pauschal für die dann selbst zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung und eventuell die neue private Arbeitslosen- versicherung.

Beispiel:
Monatliches Arbeitslosenentgeld netto  1.500 €
zuzgl. Sozialversicherungspauschale        300 €
Auszahlbetrag netto für 6 Monate 1800 € x 6 = 10800 €

Auf Antrag im Ermessen der Arbeitsagentur bei Notwendigkeit kann die Förderzeit um 9 Monate mit 300 € pro Monat verlängert werden.
Auszahlbetrag netto für 9 Monate 300 € x 9 = 2700 €

Seit 01.02.2006 kann der Selbstständige bei nahtlosem Übergang Arbeitslos / Selbstständig sich freiwillig bei der Arbeitsagentur gegen Arbeitslosigkeit zur Zeit 39.81 € monatlich versichern.

Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen durch den Gesetzgeber vorbehalten.


Der Überblick ist wichtig

Fragen

Fragen über den neuen Gründungszuschuss:

1. Wie hoch ist der neue Gründungszuschuss und wie lange kann ich ihn beziehen?

Die Förderung besteht aus zwei Phasen über insgesamt 15 Monate Dauer:

Grundförderung:
Sie erhalten sechs Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur Deckung Ihrer Sozialversicherungsausgaben. Auch wenn alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Grundförderung.

Aufbauförderung:
Sie können die Förderung um neun Monate verlängern. In dieser Zeit erhalten Sie allerdings nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro, insgesamt also 2700 Euro. Die Bewilligung der Aufbauförderung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.

Die Auszahlung findet jeweils am Monatsende statt. Die gesamte Förderung erhalten Sie steuerfrei.

Monatliche Gründungszuschuss Zahlungen durch die Agentur für Arbeit (Beispiele):


ALG I monatlich Gründungszuschuss pro Monat
Monat 1-6 Monat 07-15
500 € 800 € 300 €
600 € 900 € 300 €
700 € 1.000 € 300 €
800 € 1.100 € 300 €
900 € 1.200 € 300 €
1.000 € 1.300 € 300 €
1.100 € 1.400 € 300 €
1.200 € 1.500 € 300 €
1.300 € 1.600 € 300 €
1.400 € 1.700 € 300 €
1.500 € 1.800 € 300 €
1.600 € 1.900 € 300 €
1.700 € 2.000 € 300 €
1.800 € 2.100 € 300 €
1.900 € 2.200 € 300 €

2. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Gründungszuschuss zu erhalten?

Sie sollten gründen, so lange Sie noch mindestens fünf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I (oder vergleichbare Leistungen) haben. In den letzten fünf Monaten des Arbeitslosengeld-I-Bezugs gibt es keinen Gründungszuschuss mehr. Auf der Basis von Arbeitslosengeld II können Sie das deutlich weniger attraktive Einstiegsgeld beantragen.

Sie dürfen innerhalb der letzten zwei Jahre weder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) noch Überbrückungsgeld bezogen haben. Die geplante Selbständigkeit muss einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden / Woche ausmachen.

3. Bleibt der bei Gründung entstehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten?

Nein, während der Restanspruch bei Ich-AG und Überbrückungsgeld erhalten blieb, findet bei dem neuen Gründungszuschuss eine Verrechnung der Förderung mit dem Arbeitslosengeld-I-Anspruch statt. Sie beziehen den Gründungszuschuss also quasi anstelle des Arbeitslosengeldes. Allerdings können Sie beliebig viel hinzuverdienen. (Ansonsten ist nur ein Zuverdienst von 165 Euro/Monat möglich.) Ein darüber hinausgehender Arbeitslosengeld Zeitanspruch bleib 4 Jahre erhalten und erlischt danach ersatzlos. Diesen Fall bitte mit der Arbeitsagentur im Voraus besprechen.
Außerdem können Sie sich als Selbständiger freiwilliges Mitglied in der Arbeitslosenversicherung werden und auf diese Weise innerhalb von zwölf Monaten einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.


Außerdem können Sie sich als Selbständiger freiwilliges Mitglied in der Arbeitslosenversicherung werden und auf diese Weise innerhalb von zwölf Monaten einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

4. Kann ich eine Förderung auch dann erhalten, wenn ich selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe.

Wenn Sie die Arbeitslosigkeit selbst verschulden, gilt eine dreimonatige Karenzzeit (entspricht weitgehend der Sperrzeit). Wenn Sie während dieser drei Monate gründen, erhalten Sie keine Förderung. Eine festgelegte Sperrzeit wird von den 6 Monaten Gründungszuschuss abgezogen. Im Anschluss an diese Karenzzeit ist eine volle geförderte Gründung möglich.

5. Muss ich einen Businessplan erstellen?

Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie, wie bisher schon bei Ich-AG und Überbrückungsgeld, einen Businessplan erstellen. Damit weisen Sie nach, dass Ihre Selbständigkeit tragfähig ist, also nach einer Anlaufzeit - wenn alles klappt - Ihre Lebenshaltungskosten decken wird. Ihren Businessplan müssen Sie von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen. Durch das Schreiben und Rechnen des Businessplans und die Beratung durch die fachkundige Stelle bereiten Sie sich zugleich besser auf Ihre Gründung vor und erhöhen so die Erfolgschancen Ihrer Gründung. Zusätzlich müssen Sie gegenüber der Arbeitsagentur oder einer von ihr benannten Stelle ihre persönliche Eignung als Existenzgründer nachweisen. Es ist noch nicht klar, in welcher Form genau dies geschehen wird.

6. Ist die gleichzeitige Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit möglich?

Zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit dürfen Sie auch eine nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zeitaufwand für die selbständige Tätigkeit muss den für die nichtselbständige Tätigkeit jedoch übertreffen und auf jeden Fall mindestens 15 Stunden in der Woche ausmachen. Besprechen Sie entsprechende Pläne vorab mit Ihren Berater und der Arbeitsagentur!

7. Was wenn meine Selbständigkeit scheitert oder ich einen guten Job angeboten bekomme?

Sie können die Selbständigkeit jederzeit beenden oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortsetzen. Dies führt zu einem Abbruch der Förderung. Eine temporäre Unterbrechung ist nicht möglich. Bedenken Sie, dass Sie innerhalb der folgenden 24 Monate nicht noch einmal Gründungszuschuss beantragen können.

Wenn Ihre Selbständigkeit nicht erfolgreich ist, können Sie innerhalb von vier Jahren ab dem ursprünglichem Eintreten der Arbeitslosigkeit in den Arbeitslosengeld-I-Bezug zurückkehren. Ihr Restanspruch wird beim Gründungszuschuss allerdings um die Zeit gekürzt, während der Sie die Grundförderung bezogen haben.

Dies gilt allerdings nur, wenn Sie vor der Gründung mindestens einen Tag arbeitslos waren (einen Bewilligungsbescheid erhalten haben). Wenn Sie sich nahtlos selbständig gemacht haben, wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld so geprüft, als würden Sie erstmalig arbeitslos.

8. Welche Tätigkeiten werden gefördert?

Grundsätzlich wird jede selbständige Tätigkeit gefördert, egal ob gewerblich oder freiberuflich. Falls für die Aufnahme der Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen (zum Beispiel Konzession, Eintrag in die Handwerksrolle) nötig sind, so sind diese nachzuweisen.

Nicht gefördert werden dürfen Tätigkeiten, bei denen von vorn herein eine Scheinselbständigkeit absehbar ist, zum Beispiel weil Sie nur einen Kunden haben und auch nicht die Gewinnung weiterer Kunden beabsichtigen. Ausnahme: Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

9. Welche Änderungen muss ich der Arbeitsagentur melden?

Wenn Sie die Selbständigkeit abbrechen oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche betreiben), so müssen Sie dies melden. Wenn Sie eine nichtselbständige Tätigkeit annehmen, deren Zeitumfang die selbständige Tätigkeit übertrifft, so sind Sie ebenfalls verpflichtet dies zu melden.

10. Muss ich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen und wie hoch sind sie?

(Unter Vorbehalt) Ebenso wie die meisten anderen Selbständigen werden Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, sofern Sie nicht zu einer Berufsgruppe mit Versicherungspflicht gehören. Sie können sich freiwillig versichern und die Höhe des Beitrags dabei recht frei wählen. Die meisten Selbständigen treffen jedoch privat Vorsorge für das Alter, da sie sich hiervon eine höhere Rendite und somit Rente versprechen.

11. Muss ich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen und wie hoch sind sie?

(Unter Vorbehalt) Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ist freiwillig. Falls Sie nicht privat versichert sind, empfehlen wir Ihnen aber dringend, sich freiwillig gesetzlich zu versichern! Die Beitragssätze der Krankenversicherungen liegen je nach Versicherung und Leistungsumfang bei etwa 15,2 Prozent, die der Pflegeversicherung bei 1,7 Prozent (beziehungsweise 1,95 Prozent für Kinderlose). Es ist noch unklar, ob zur Berechnungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht nur das steuerpflichtige Einkommen, sondern auch der Gründungszuschuss zählen wird. Der Mindestbeitrag liegt bei etwa 200 Euro für die Kranken- und 20 Euro für die Pflegeversicherung.

Wir wünschen Ihnen viel Glück und Erfolg bei der Gründung Ihres eigenen Unternehmens.

Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen durch den Gesetzgeber vorbehalten