Sie wollen jetzt eine Existenzgründungs-Beratung und Sie wollen die Beste
?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine selbstständige Existenz
gründen und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit beenden oder eine drohende
Arbeitslosigkeit vermeiden, können für den Zeitraum von sechs
Monaten nach der Gründung einen Zuschuss der Arbeitsförderung,
den Gründungszuschuss, erhalten. Der steuerfreie Zuschuss
dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung während
der sechsmonatlichen Startphase, zuzüglich der eventuellen Aufbauförderung von 9 Monaten.
Welche Voraussetzung muss ich erfüllen, um Anspruch auf den Gründungszuschuss
zu haben?
Zunächst mal: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss!
Es ist eine Kannleistung mit einem vorgegebenen Finanzrahmen, wenn der
ausgeschöpft ist, gibt es vermutlich zur Jahresmitte keine Förderung mehr.
Die Agentur für Arbeit bewilligt den Gründungszuschuss wenn nachfolgende
Voraus- setzungen erfüllt sind.
Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer vorher Arbeitslosengeld oder Struktur-Kurzarbeitsgeld
bezogen hat oder einen Anspruch auf eine Entgeldersatzleistung hatte.
(Mindestens 1 Tag).
Achtung: bei bisheriger nebenberufliche selbstständiger Tätigkeit
entstehen Probleme. Hier muss eine besondere Begründung geliefert
werden. In diesem Fall sollten Sie umgehend vor Antragstellung
mit der Fa. APARD sprechen.
Gefördert werden können auch die zuvor in einer Transfergesellschaft,
Arbeitsbeschaffung- oder Struktur- Anpassungsmaßnahme Beschäftigte.
Gutachten: Eine fachkundige Stelle muss die Tragfähigkeit der
Existenz-
gründung positiv bewerten, (z.B. von der Industrie- und Handelskammer,
der Handwerkskammer einem Unternehmensberater oder einem Existenzgründungsberater wie die Fa. APARD)
Dazu muss der Gründer zunächst seine persönliche Eignung
sowie sein Vorhaben in Form eines Unternehmens-Konzept / Geschäftsplan
ausführlich beschreiben, (Konzept plus betriebswirtschaftliche Zahlen).
Eventuelle Grundförderung:
Der Gründungszuschuss wird in der Höhe des vorangegangenen Arbeitslosengeldes
für 6 Monate gewährt.
Zusätzlich werden für diese Zeit pro Monat 300 € pauschal für die Sozialversicherungs-Beiträge
ausgezahlt.
Für den sozialen Schutz muss ein mit Gründungszuschuss Geförderter allerdings
wie alle anderen Selbstständigen auch eigenverantwortlich sorgen.
Danach eventuell auf Antrag die Aufbauförderung:
Sie können die Förderung um neun Monate verlängern. In dieser Zeit
erhalten Sie nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 €, insgesamt
also 2.700 €.
Die Bewilligung des Gründungszuschusses und der Aufbauförderung hat keinen
Rechtsanspruch, sie liegt im Ermessen des Sachbearbeiters der Arbeitsagentur.
Die gesamte Förderung erhalten Sie steuerfrei.
Der Gründungszuschuss dient nicht zur Finanzierung der neuen Firma,
sondern dient ausschließlich zur Absicherung der Lebenshaltungskosten.
ACHTUNG!
Die Laufzeit der neuen Förderung reduziert bzw. zehrt Ihren Arbeitslosenentgeld
– Zeitanspruch auf.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten muss mindestens noch 5 Monate Arbeitslosengeld
Anspruch vorhanden sein.
In 10 Schritten zum Gründungszuschuss:
Vom ersten Antrag bis zur ersten Überweisung dauert es im günstigsten
Fall drei, im Durchschnitt wahrscheinlich eher vier Monate. Damit Sie
das Procedere auf kürzestem Weg durchlaufen, hier der kritische Pfad
zum Bewilligungs- entscheid:
1. Arbeitslosengeld beantragen
2. Gründungszuschuss Antrag stellen (Formular bei der
Arbeitsagentur holen) - die Arbeitsagentur trägt
hier das
„Antragsdatum“ ein.
3. Existenzgründungsseminar / Coaching
4. Unternehmenskonzept erarbeiten.
5. Eventuell bei Bedarf Fachseminare
6. Prüfung durch fachkundige Stelle ( Fa. APARD )
7. Start-Zeitpunkt festlegen und Selbstständigkeit zum Startzeitpunkt
anmelden
8. Änderungswünsche in Unternehmenskonzept einarbeiten
9. Den ausgefüllten Gründungszuschuss Antrag mit allen
Unterlagen
bei der Arbeitsagentur einreichen.
10. Die Agentur für Arbeit bewilligt den Antrag
1. Der erste Schritt zum Gründungszuschuss ist die Beantragung
von Arbeitslosengeld.
Denn der Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld regelt, ob und
in welcher Höhe Sie Ansprüche haben. Wenn Sie sich direkt aus
einer Anstellung heraus selbstständig machen, beachten Sie die entsprechenden
Regelungen bei der Agentur für Arbeit. (Gefahr einer Sperre bis zu
12 Wochen)
2. Wenn Sie bei der Agentur für Arbeit konkretes Interesse
an dem Gründungszuschuss äußern, erhalten Sie einen Ausdruck
der Antragsformulare. In den Formularen sind Ihre persönlichen Angaben
und das aktuelle Datum als „Tag der Antragstellung“ eingedruckt.
3. Die Agentur für Arbeit arbeitet in der Regel mit einem
Existenzgründungsbüro wie die Fa. APARD oder einer ähnlichen
Einrichtung zusammen, die Existenzgründer- und vertiefende Fachseminare,
sowie andere Beratungsdienstleistungen anbietet.Gehen Sie am besten direkt
und persönlich zu der Fa. APARD oder der von der Agentur für
Arbeit empfohlenen Stelle und informieren Sie sich über das nächste
Existenzgründerseminar / Coaching sowie verfügbare Unterlagen
zur Vorbereitung.In dem APARD Existenzgründerseminar erhalten Sie
einen Überblick über die wichtigsten Wissensbereiche für
Existenzgründer, über die Anforderungen an das Unternehmenskonzept,
das
Sie erstellen müssen und das Antragsverfahren. Das Seminar ist oft
eine erstklassige Gelegenheit, Fragen zu Antragsverfahren und spezifischen
Kriterien zu stellen, auch die Antworten auf Fragen der anderen Existenzgründer
sind oft sehr hilfreich. Also: Unbedingt hingehen!
Die Fa. APARD Existenzgründer-Forum ist zugleich die fachkundige
Stelle, die mit ihrer Stellungnahme zu Ihrem Unternehmenskonzept maßgeblich
über den Antrag auf den Gründungszuschuss entscheidet.
Zwar werden als fachkundige Stelle auch anerkannt: Industrie- und Handelskammer,
Innungen und andere berufsständische Kammern, Fachverbände,
Kreditinstitute sowie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.
Allerdings ist die Fa. APARD der Agentur für Arbeit oft eng verbunden
und ihre positive Stellungnahme dürfte in aller Regel zu einer schnellen
Genehmigung des Antrags führen.
4. Die Hauptarbeit ist die Erstellung des Unternehmenskonzepts,
der sogenannte Geschäftsplan. Wenn der Inhalt der selbstständigen
Betätigung bereits sehr konkret ist und sich im Verlauf des Zusammenschreibens
als tragfähig bestätigt, dürfte die Erstellung mit 3-4
Wochen Arbeitsaufwand verbunden sein. Ansonsten kann die Erstellung des
Unternehmenskonzepts mit allen Recherchen, Vorüberlegungen und Überarbeitungen
durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bei der Erstellung des Geschäftsplanes
hilft Ihnen die Fa. APARD.
5. Parallel können Sie die von der Fa. APARD angebotenen Fachseminare
zu weiteren Themen besuchen, die Sie unbedingt für Ihre Existenzgründung
benötigen. Kompakt erhalten Sie alle Informationen in unserem 3 wöchigen
Intensiv Existenzgründer-Seminar oder dem persönlichen Einzel-Coaching
mit den Bereichen:
die Sie für Ihre Erstellung ihres Geschäftsplanes benötigen.
In diesem Intensiv
Existenzgründer-Seminar oder Einzel-Coaching wird zusätzlich
zu den vorgenannten Themenbereichen auch der Geschäftsplan erarbeitet
und die Prüfung durch die fachkundige Stelle (Fa. APARD) vorgenommen.
6. Wenn das Unternehmenskonzept fertig ist, kann die Prüfung
durch die fachkundige Stelle erfolgen. Bei der Fa. APARD sind 1-3 Wochen
Wartezeit, evtl. auch länger einzukalkulieren, bis zum nächsten
freien Termin mit einem Berater.
7. Vor dem ersten Gespräch mit dem Existenzgründungs-Berater
müssen Sie den Start-Zeitpunkt ihrer Selbstständigkeit festlegen
(richtiges Timing). Diesen Zeitpunkt geben Sie auch bei der Anmeldung
Ihres Gewerbes (bzw. freiberuflichen Tätigkeit) und im eigentlichen
Antrag auf Überbrückungsgeld für die Agentur für Arbeit
an.
Achtung:
Das Datum der Vollerwerbs-Existenzgründung
darf keinesfalls vor dem Antragsdatum für den Gründungszuschuss
liegen.
8. Der zuständige Berater wird sich für das Gespräch,
wenn das Unternehmenskonzept grundsätzlich in Ordnung ist, typischerweise
90 Minuten Zeit nehmen und eine Reihe Änderungswünsche formulieren,
die bis zum Folgetermin (weitere 2 – 4 Wochen später) eingearbeitet
werden müssen. Wenn alles in Ordnung ist, erhalten Sie dann beim
zweiten Termin unmittelbar Ihre positive Stellungnahme.
Die Prüfung des Geschäftsplanes kann auch innerhalb eines
3 wöchigen APARD Intensiv- Existenzgründerseminares erfolgen.
9. Der eigentliche Antrag auf den Gründungszuschuss wird zusammen
mit der Stellungnahme der fachkundigen Stelle, dem Unternehmenskonzept,
der Gewerbeanmeldung (bzw. Anmeldung freiberuflicher Tätigkeit) bei
der Agentur für Arbeit abgegeben (vollständige Liste der einzureichenden
Formulare und Dokumente vgl. Formulare).
Die Arbeitsagentur prüft Sie in einem Gespräch über Ihre
Ernsthaftigkeit und Erfolgsaussicht der Gründungsidee.
10. Die Agentur für Arbeit entscheidet i.d.R. innerhalb einiger
Tage oder Wochen und informiert Sie per Bewilligungsentscheid. Der Gründungszuschuss
wird in der Regel monatlich, beginnend am 1. Kalendertag des Folgemonats
ausgezahlt.
Der Gründungszuschuss setzt sich zusammen:
Das monatliche Arbeitslosenentgeld zuzüglich 300 € pauschal
für die dann selbst zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherung sowie
die Rentenversicherung und eventuell die neue private Arbeitslosen- versicherung.
Beispiel:
Monatliches Arbeitslosenentgeld netto 1.500 €
zuzgl. Sozialversicherungspauschale 300 €
Auszahlbetrag netto für 6 Monate 1800 € x 6 = 10800 €
Auf Antrag im Ermessen der Arbeitsagentur bei Notwendigkeit kann die Förderzeit
um 9 Monate mit 300 € pro Monat verlängert werden.
Auszahlbetrag netto für 9 Monate 300 € x 9 = 2700 €
Seit 01.02.2006 kann der Selbstständige bei nahtlosem Übergang
Arbeitslos / Selbstständig sich freiwillig bei der Arbeitsagentur
gegen Arbeitslosigkeit zur Zeit 39.81 € monatlich versichern.
Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen durch den Gesetzgeber vorbehalten.
Fragen über den neuen Gründungszuschuss:
1. Wie hoch ist der neue Gründungszuschuss und wie lange kann ich
ihn beziehen?
Die Förderung besteht aus zwei Phasen über insgesamt 15
Monate Dauer:
Grundförderung:
Sie erhalten sechs Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen
Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von
300 Euro zur Deckung Ihrer Sozialversicherungsausgaben. Auch wenn alle
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, besteht jedoch kein Rechtsanspruch
auf die Grundförderung.
Aufbauförderung:
Sie können die Förderung um neun Monate verlängern. In dieser Zeit erhalten
Sie allerdings nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro,
insgesamt also 2700 Euro. Die Bewilligung der Aufbauförderung liegt im
Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.
Die Auszahlung findet jeweils am Monatsende statt. Die gesamte Förderung
erhalten Sie steuerfrei.
Monatliche Gründungszuschuss Zahlungen durch die Agentur für
Arbeit (Beispiele):
| ALG I monatlich | Gründungszuschuss pro Monat | |
| Monat 1-6 | Monat 07-15 | |
| 500 € | 800 € | 300 € |
| 600 € | 900 € | 300 € |
| 700 € | 1.000 € | 300 € |
| 800 € | 1.100 € | 300 € |
| 900 € | 1.200 € | 300 € |
| 1.000 € | 1.300 € | 300 € |
| 1.100 € | 1.400 € | 300 € |
| 1.200 € | 1.500 € | 300 € |
| 1.300 € | 1.600 € | 300 € |
| 1.400 € | 1.700 € | 300 € |
| 1.500 € | 1.800 € | 300 € |
| 1.600 € | 1.900 € | 300 € |
| 1.700 € | 2.000 € | 300 € |
| 1.800 € | 2.100 € | 300 € |
| 1.900 € | 2.200 € | 300 € |
2. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Gründungszuschuss
zu erhalten?
Sie sollten gründen, so lange Sie noch mindestens fünf Monate Anspruch
auf Arbeitslosengeld I (oder vergleichbare Leistungen) haben. In den letzten
fünf Monaten des Arbeitslosengeld-I-Bezugs gibt es keinen Gründungszuschuss
mehr. Auf der Basis von Arbeitslosengeld II können Sie das deutlich weniger
attraktive Einstiegsgeld beantragen.
Sie dürfen innerhalb der letzten zwei Jahre weder Existenzgründungszuschuss
(Ich-AG) noch Überbrückungsgeld bezogen haben. Die geplante Selbständigkeit
muss einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden / Woche ausmachen.
3. Bleibt der bei Gründung entstehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld
I erhalten?
Nein, während der Restanspruch bei Ich-AG und Überbrückungsgeld erhalten
blieb, findet bei dem neuen Gründungszuschuss eine Verrechnung der Förderung
mit dem Arbeitslosengeld-I-Anspruch statt. Sie beziehen den Gründungszuschuss
also quasi anstelle des Arbeitslosengeldes. Allerdings können Sie beliebig
viel hinzuverdienen. (Ansonsten ist nur ein Zuverdienst von 165 Euro/Monat
möglich.) Ein darüber hinausgehender Arbeitslosengeld Zeitanspruch bleib
4 Jahre erhalten und erlischt danach ersatzlos. Diesen Fall bitte mit
der Arbeitsagentur im Voraus besprechen.
Außerdem können Sie sich als Selbständiger freiwilliges Mitglied in der
Arbeitslosenversicherung werden und auf diese Weise innerhalb von zwölf
Monaten einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
Außerdem können Sie sich als Selbständiger freiwilliges
Mitglied in der Arbeitslosenversicherung werden und auf diese Weise innerhalb
von zwölf Monaten einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
4. Kann ich eine Förderung auch dann erhalten, wenn ich selbst
gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe.
Wenn Sie die Arbeitslosigkeit selbst verschulden, gilt eine dreimonatige
Karenzzeit (entspricht weitgehend der Sperrzeit). Wenn Sie während dieser
drei Monate gründen, erhalten Sie keine Förderung. Eine festgelegte Sperrzeit
wird von den 6 Monaten Gründungszuschuss abgezogen. Im Anschluss an diese
Karenzzeit ist eine volle geförderte Gründung möglich.
5. Muss ich einen Businessplan erstellen?
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie, wie bisher
schon bei Ich-AG und Überbrückungsgeld, einen Businessplan erstellen.
Damit weisen Sie nach, dass Ihre Selbständigkeit tragfähig ist,
also nach einer Anlaufzeit - wenn alles klappt - Ihre Lebenshaltungskosten
decken wird. Ihren Businessplan müssen Sie von einer fachkundigen
Stelle prüfen lassen. Durch das Schreiben und Rechnen des Businessplans
und die Beratung durch die fachkundige Stelle bereiten Sie sich zugleich
besser auf Ihre Gründung vor und erhöhen so die Erfolgschancen
Ihrer Gründung. Zusätzlich müssen Sie gegenüber der
Arbeitsagentur oder einer von ihr benannten Stelle ihre persönliche
Eignung als Existenzgründer nachweisen. Es ist noch nicht klar, in
welcher Form genau dies geschehen wird.
6. Ist die gleichzeitige Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit
möglich?
Zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit dürfen
Sie auch eine nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zeitaufwand
für die selbständige Tätigkeit muss den für die nichtselbständige
Tätigkeit jedoch übertreffen und auf jeden Fall mindestens 15
Stunden in der Woche ausmachen. Besprechen Sie entsprechende Pläne
vorab mit Ihren Berater und der Arbeitsagentur!
7. Was wenn meine Selbständigkeit scheitert oder ich einen guten
Job angeboten bekomme?
Sie können die Selbständigkeit jederzeit beenden oder nur
noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortsetzen. Dies
führt zu einem Abbruch der Förderung. Eine temporäre Unterbrechung
ist nicht möglich. Bedenken Sie, dass Sie innerhalb der folgenden
24 Monate nicht noch einmal Gründungszuschuss beantragen können.
Wenn Ihre Selbständigkeit nicht erfolgreich ist, können Sie
innerhalb von vier Jahren ab dem ursprünglichem Eintreten der Arbeitslosigkeit
in den Arbeitslosengeld-I-Bezug zurückkehren. Ihr Restanspruch wird
beim Gründungszuschuss allerdings um die Zeit gekürzt, während
der Sie die Grundförderung bezogen haben.
Dies gilt allerdings nur, wenn Sie vor der Gründung mindestens einen
Tag arbeitslos waren (einen Bewilligungsbescheid erhalten haben). Wenn
Sie sich nahtlos selbständig gemacht haben, wird Ihr Anspruch auf
Arbeitslosengeld so geprüft, als würden Sie erstmalig arbeitslos.
8. Welche Tätigkeiten werden gefördert?
Grundsätzlich wird jede selbständige Tätigkeit gefördert,
egal ob gewerblich oder freiberuflich. Falls für die Aufnahme der
Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen (zum Beispiel Konzession, Eintrag
in die Handwerksrolle) nötig sind, so sind diese nachzuweisen.
Nicht gefördert werden dürfen Tätigkeiten, bei denen von
vorn herein eine Scheinselbständigkeit absehbar ist, zum Beispiel
weil Sie nur einen Kunden haben und auch nicht die Gewinnung weiterer
Kunden beabsichtigen. Ausnahme: Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1
Handelsgesetzbuch (HGB).
9. Welche Änderungen muss ich der Arbeitsagentur melden?
Wenn Sie die Selbständigkeit abbrechen oder nur noch nebenberuflich
(weniger als 15 Stunden pro Woche betreiben), so müssen Sie dies
melden. Wenn Sie eine nichtselbständige Tätigkeit annehmen,
deren Zeitumfang die selbständige Tätigkeit übertrifft,
so sind Sie ebenfalls verpflichtet dies zu melden.
10. Muss ich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen
und wie hoch sind sie?
(Unter Vorbehalt) Ebenso wie die meisten anderen Selbständigen
werden Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, sofern Sie
nicht zu einer Berufsgruppe mit Versicherungspflicht gehören. Sie
können sich freiwillig versichern und die Höhe des Beitrags
dabei recht frei wählen. Die meisten Selbständigen treffen jedoch
privat Vorsorge für das Alter, da sie sich hiervon eine höhere
Rendite und somit Rente versprechen.
11. Muss ich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen
und wie hoch sind sie?
(Unter Vorbehalt) Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung
ist freiwillig. Falls Sie nicht privat versichert sind, empfehlen wir
Ihnen aber dringend, sich freiwillig gesetzlich zu versichern! Die Beitragssätze
der Krankenversicherungen liegen je nach Versicherung und Leistungsumfang
bei etwa 15,2 Prozent, die der Pflegeversicherung bei 1,7 Prozent (beziehungsweise
1,95 Prozent für Kinderlose). Es ist noch unklar, ob zur Berechnungsgrundlage
für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht nur das steuerpflichtige
Einkommen, sondern auch der Gründungszuschuss zählen wird. Der Mindestbeitrag
liegt bei etwa 200 Euro für die Kranken- und 20 Euro für die Pflegeversicherung.
Wir wünschen Ihnen viel Glück und Erfolg bei der Gründung
Ihres eigenen Unternehmens.
Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen durch den Gesetzgeber vorbehalten